Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Geschäftszahl

92/18/0044

Rechtssatz

Die Beh hat bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des

Fremden gem Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 im konkreten Fall

nicht von dessen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung

wegen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer 2 und

Paragraph 130, vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen

Freiheitsstrafe von fünf Monaten und von dessen zweimaliger

rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des PaßG

auszugehen, sondern von seinem der Verurteilung und den

Bestrafungen jeweils zugrunde liegenden, von der Rechtsordnung

verpönten Verhalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X03