Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Geschäftszahl

92/18/0044

Rechtssatz

Einerseits handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des

Einbruchsdiebstahles und des gewerbsmäßigen Diebstahles

durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung,

andererseits hat der Gesetzgeber bereits drei rechtskräftige

Bestrafungen ua wegen Übertretung des PaßG für ausreichend

erachtet, um den Tatbestand des

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen

und allein damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd

Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ausgehen zu können (Hinweis E 14.10.1991,

91/19/0277; E 28.10.1991, 91/19/0242). Der aus dem

Gesamtfehlverhalten des Fremden (mehrere Tathandlungen gegen

Paragraph 129, Ziffer 2, StGB und Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie zwei

Übertretungen des PaßG) gezogene Schluß, sein weiterer

Aufenthalt im Bundesgebiet laufe den im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG

genannten öffentlichen Interessen zuwider, ist daher nicht

rechtswidrig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X02