Verwaltungsgerichtshof
23.03.1992
92/18/0044
GRS wie VwGH E 1991/11/25 91/19/0254 1
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 3.12.1990,
90/19/0146) handelt es sich bei Absatz eins, des
Paragraph 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 um die Generalklausel und bei
Paragraph 3, Absatz 2, legcit um die beispielsweise Aufzählung von Fällen,
die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls
rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß
Paragraph 3, Absatz eins, legcit auch dann erlassen werden, wenn triftige
Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im
Paragraph 3, Absatz 2, legcit angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in
ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den
Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere
öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über
die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Beh das
Gesamtverhalten des Betroffenen zugrundezulegen.
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X01