Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Geschäftszahl

92/18/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/25 91/19/0254 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 3.12.1990,

90/19/0146) handelt es sich bei Absatz eins, des

Paragraph 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 um die Generalklausel und bei

Paragraph 3, Absatz 2, legcit um die beispielsweise Aufzählung von Fällen,

die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls

rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß

Paragraph 3, Absatz eins, legcit auch dann erlassen werden, wenn triftige

Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im

Paragraph 3, Absatz 2, legcit angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in

ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den

Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere

öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über

die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Beh das

Gesamtverhalten des Betroffenen zugrundezulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X01