Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Geschäftszahl

92/18/0044

Rechtssatz

Hat der Fremde, der im konkrekten Fall wegen Diebstahls nach

Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer 2 und Paragraph 130, vierter Fall StGB rechtskräftig zu

einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten

verurteilt wurde und der außerdem zweimal rechtskräftig wegen

Übertretung des PaßG bestraft wurde, den Schaden aus der

gerichtlich strafbaren Handlung zur Gänze gutgemacht und nach

erfolgter Verurteilung bzw nach den erfolgten Bestrafungen

wieder eine Stelle als Bauhilfsarbeiter angenommen, vermag dies

bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des

Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 die privaten (persönlichen)

Interessen des Fremden nicht entscheidend zu verstärken. Eine

"nicht entsprechende", also nicht die gleiche Qualität wie in

Österreich aufweisende medizinische Versorgung des Fremden im

Ausland bedeutet keine Beeinträchtigung des beruflichen oder

persönlichen Fortkommens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X04