Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0127 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zitierung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG und nicht einer anderen lit dieses Absatzes oder des Absatz 3, entspricht aber - entgegen den Beschwerdeausführungen - dem Gesetz, da die Übertretungen aller Bestimmungen der nach Paragraph 33, ASchG vorläufig als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnungen, (die BSchV zählt gem Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Ziffer 12, leg cit dazu), die - wie im Beschwerdefall - nicht einem anderen Straftatbestand des Absatz 2, oder 3 des Paragraph 31, ASchG zu unterstellen sind, nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, leg cit zu bestrafen sind, auch wenn es sich bei der übergeleiteten Vorschrift nicht um eine Verordnung auf Grund des Paragraph 24, ASchG, sondern um ein Bundesgesetz handelt (Hinweis auf E des VfGH vom 7.12.1979, VfSlg 8695 aus 1979,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X01

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
BArbSchV;
VStG §44a litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/03/12 90/19/0043 3

Stammrechtssatz

Bei Übertretungen der BArbSchV genügt es nicht, als Norm iSd Paragraph 44 a, Litera c, VStG lediglich Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG anzuführen, sondern es ist auch auf Paragraph 33, Absatz 7, ASchG Bezug zu nehmen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X02

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §44;
BArbSchV §45;
BArbSchV §46;
BArbSchV §7;

Rechtssatz

Kommt die Anwendung der Paragraph 44 bis Paragraph 46, BArbSchV mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht in Betracht, so müssen bei Dacharbeiten die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, BArbSchV getroffen werden, wobei diese letztere Bestimmung die Überschrift "Gefährliche Arbeitsstellen" trägt und (subsidiär) regelt, welche Sicherheitsmaßnahmen dabei im einzelnen durchzuführen sind (Hinweis E 14.4.1988, 86/08/0249 = ZfVB 1989/5/1409).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X03

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;

Rechtssatz

Das Fehlen von Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BArbSchV (wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze) allein macht eine Beschäftigung von Dienstnehmern auf einem Dach nicht strafbar. Zum Tatbild der verbotenen Beschäftigung trotz Fehlens von Schutzeinrichtungen gehört nämlich auch die Verwirklichung des im Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV normierten negativen Tatbestandsmerkmales, daß die Anbringung der im Paragraph 7, Absatz eins, vorgesehenen Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben konnte. Hätte nämlich die Anbringung von Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, unterbleiben können, dann wären die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X04

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die unvollständige Wiedergabe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens belastet den Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, wenn entweder das Merkmal fehlt, daß Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauArbSchV nicht unterbleiben konnten oder jenes, daß Schutzeinrichtungen zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hätten unterbleiben können, diesfalls aber eine Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht erfolgt ist. Die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welcher der Tatbestände verwirklicht wurde, stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG, sondern überhaupt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X05

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;

Rechtssatz

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X06

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X06

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §93 Abs5;
BArbSchV §1;
BArbSchV §2;
  1. AAV § 93 gültig von 16.12.1987 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0184 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, BArbSchV (argumentum " auch ") in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 5, AAV sind bei den unter den Geltungsbereich der BArbSchV fallenden Arbeiten vergleiche deren Paragraph eins,) grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der BArbSchV anzuwenden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß in den dem Paragraph 2, BArbSchV folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung " auch " der AAV ausgeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X07

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X07

Rechtssatz für 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §44;
BArbSchV §45;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Das Gebot des Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV, wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus (gleiches gilt etwa für Paragraph 7, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie die Paragraphen 44 und 45 BArbSchV). Es handelt sich um die spezielle, die Zurverfügungstellung voraussetzende und miteinschließende Gebotsnorm, sodaß Paragraph 72, Absatz eins, AAV bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, BArbSchV hat.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X08

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080221_19921124X08

Entscheidungstext 88/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/08/0221

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §72 Abs1;
AAV §93 Abs5;
ASchG 1972 §24;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §1;
BArbSchV §2;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §44;
BArbSchV §45;
BArbSchV §46;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
BArbSchV §7;
BArbSchV;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des W in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Juni 1988, Zl. 3/07-6.956/1-1988, betreffend Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 10. März 1988 legte der Magistrat Salzburg dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 5. August 1987 in römisch zehn auf der Baustelle für das Betriebsgebäude des Kraftwerkes römisch zehn als Arbeitgeber zu verantworten, "daß

  1. Litera a
    die Arbeitnehmer A, B, C und D mit Arbeiten (Kastenrinnenverlegung) auf dem Dach des o.a. Objektes beschäftigt wurden, obwohl Arbeiten auf Dächern, wie Dachdecker- und Spenglerarbeiten erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden dürfen und an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen sind, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern und Absturzhöhen zwischen 5,05 und 9,25 m gegeben waren;
  2. Litera b
    obwohl die o.a. Arbeitnehmer Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durchzuführen hatten und ein anderer ausreichender Schutz nicht vorhanden war, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazu gehörigen Ausrüstungen nicht zur Verfügung gestellt wurden."

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu a) die Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung 43 Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954, (im folgenden: BauArbSchV), und zu b) Paragraph 72, Absatz eins, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, (im folgenden: AAV), verletzt. Zu a) und zu b) wurde über den Beschwerdeführer je eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe von je fünf Tagen) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, (im folgenden: ASchG), verhängt.

Nach Darstellung des Ganges des Ermittlungsverfahrens heißt es in der Begründung dieses Bescheides, es sei erwiesen, daß bei der Arbeitsstelle weder Sicherheitsmaßnahmen nach der BauArbSchV vorhanden gewesen seien noch die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung gestanden sei, obwohl bei den Arbeiten zur Kastenrinnenverlegung Absturzhöhen zwischen 5,05 und 9,25 m gegeben gewesen seien. Weiters sei unbestritten geblieben, daß die Höhe der Attika lediglich 35 cm betragen habe und diese keinesfalls als Einrichtung zur Absturzsicherung anzusehen sei, da Arbeiten auch unmittelbar auf dieser durchgeführt worden seien.

Der Beschwerdeführer versuche sich damit zu rechtfertigen, daß er mit Firmenschreiben vom 10. Juli 1987 den Arbeitnehmern gegenüber ausreichende Anordnungen getroffen habe; weiters beziehe er sich auf mehrfache mündliche Aufforderungen, die Sicherheitsausrüstung zu verwenden. Für die Behörde sei jedoch von Bedeutung, daß der Partieführer C als Unterfertiger dieses Schreibens eindeutig als Zeuge ausgesagt habe, daß er das Schreiben erst nach Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat (5. August 1987) unterfertigt habe. Weiters sei das Schreiben dem auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer A überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies zeige, daß der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht keinesfalls lückenlos nachgekommen sei. Die zeugenschaftlichen Aussagen der Dienstnehmer hätten ergeben, daß sie wiederholt und auch auf der in Rede stehenden Baustelle vom Beschwerdeführer aufgefordert worden seien, die Sicherheitsausrüstung zu verwenden. Diese Aufforderungen dürften jedoch ohne Nachdruck erfolgt sein und es dürften auch keinerlei Sanktionen für die Nichtbefolgung angedroht worden sein, denn sonst sei es nicht erklärlich, daß die Dienstnehmer den Anweisungen des Dienstgebers keine Folge geleistet hätten. Es stehe somit fest, daß der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, wobei ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wendet sich darin unter anderem dagegen, daß der einheitliche Tatbestand in die zwei Tatbestände der Spruchpunkte a) und b) aufgeteilt worden sei. Er habe schriftliche und mündliche Aufforderungen an die Arbeitnehmer erteilt, die zur Verfügung gestellten Schutzvorschriften zu verwenden. Er habe die Baustelle mindestens jeden zweiten Tag überprüft. Es sei ihm allerdings nicht möglich, bei jeder Baustelle ständig anwesend zu sein. Die Dachneigung an dieser Baustelle betrage nur 3 bis 5 Prozent. Darüber hinaus sei das Dach mit einer umlaufenden Attikamauer, die die Traufenhöhe des Daches um ca. 40 cm überrage, versehen, sodaß ein Ausrutschen und Abstürzen nicht möglich gewesen wäre. Sicherheitsgurten und Sicherheitsgeschirre seien zur Verfügung gestellt worden. Dies hätten die Zeugen bestätigt, ebenso, daß sie wiederholt aufgefordert worden seien, diese auch mitzuführen und zu verwenden.

1.2. Mit Bescheid vom 20. Juni 1988 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach der Begründung dieses Bescheides reiche das bloße Auffordern der Arbeitnehmer, die Sicherheitsvorschriften strengstens einzuhalten, allein nicht aus. Gerade der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmern den Auftrag erteilt habe, die noch notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, zeige eine gewisse Unverläßlichkeit der Arbeitnehmer in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, die den Arbeitgeber zu anderen Maßnahmen veranlassen hätte müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer gewußt, daß solche Arbeiten auf der Baustelle angestanden seien (Kastenrinnenverlegung), welche die Anbringung von Absturzsicherungen bzw. die Benützung der entsprechenden Sicherheitseinrichtungen notwendig gemacht hätten. Folglich hätte sich der Beschwerdeführer auch "dafür interessen müssen, daß an jenem betreffenden Tag die Arbeitnehmer die erforderliche Schutzausrüstung auch mitnehmen bzw. dann auch benützen". Auf die Meinung der Arbeitnehmer, daß die Sicherheitsvorkehrungen nicht notwendig seien, komme es nicht an.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die belangte Behörde habe dadurch das Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt, daß sie dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 30. Mai 1988 nicht zur Kenntnis gebracht habe. Der Inhalt dieser Stellungnahme sei wörtlich in die Begründung des Bescheides eingeflossen. Allein die Auffassung des Arbeitsinspektorates, daß der Arbeitgeber auch für die ohne sein Wissen und ohne seinen Willen im Betrieb und auf der Baustelle begangenen Übertretungen arbeitsrechtlicher Vorschriften die Verantwortung zu tragen habe, widerspreche jeglichen strafrechtlichen Grundsätzen. Eine Bestrafung setze ein Verschulden des Beschwerdeführers voraus. Die kritiklose Übernahme der Auffassung des Arbeitsinspektorates in den angefochtenen Bescheid sei rechtlich nicht haltbar.

2.1.2. Der vom Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Arbeitsinspektorates geltend gemachte Einwand betrifft ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften in seinem Betrieb oder auf Baustellen. Es war daher nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde beabsichtigte rechtliche Beurteilung vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen. Was der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen gegen die Ermittlungsergebnisse eingewendet hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre, wird hingegen in der Beschwerde nicht dargetan. Nur darin läge aber eine taugliche, auf die Verletzung des Parteiengehörs gegründete Verfahrensrüge.

Es brauchte daher nicht auf die in der Gegenschrift weiters angeschnittene Frage eingegangen zu werden, ob die Stellungnahme des am Berufungsverfahren als Amtspartei gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitsinspektionsgesetzes beteiligten Arbeitsinspektorates, die sich auf eine rechtliche Argumentation beschränkt und deren Inhalt somit nichts zur Feststellung des Sachverhaltes beiträgt, überhaupt dem Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG unterliegt.

2.2.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG sei der Arbeitgeber zu bestrafen, wenn er Vorschriften der auf Grund des Paragraph 24, ASchG erlassenen Verordnung zuwiderhandle. Auf Grund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, ASchG sei die AAV ergangen. Die Befugnis zur Bestrafung nach Paragraph 31, ASchG könne sich daher nur auf die AAV beziehen, nicht jedoch auf die BauArbSchV.

2.2.2. Dies ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Zitierung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG und nicht einer anderen lit. dieses Absatzes oder des Absatzes 3 dem Gesetz, da die Übertretungen aller Bestimmungen der nach Paragraph 33, ASchG vorläufig als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnungen - hiezu zählt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Ziffer 12, ASchG auch die BauArbSchV -, die wie hier nicht einem anderen Straftatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, oder 3 ASchG zu unterstellen sind, nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG zu bestrafen sind, auch wenn es sich bei der übergeleiteten Vorschrift nicht um eine Verordnung auf Grund des Paragraph 24, ASchG, sondern um ein Bundesgesetz handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0127 = ZfVB 1990/2/453, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1979, Slg. Nr. 8695).

2.3. Eine vom Verwaltungsgerichtshof innerhalb des Beschwerdepunktes aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt allerdings darin, daß in dem von der belangten Behörde bestätigten Strafausspruch als Norm im Sinne des Paragraph 44 a, Litera c, VStG lediglich Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, auch Paragraph 33, Absatz 7, ASchG angeführt worden ist vergleiche unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1984, Zl. 82/11/0194 = ZfVB 1984/5/1904, und vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0057 = ZfVB 1991/3/845).

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, eine Absturzgefahr sei nicht gegeben gewesen, da die Dachneigung nur ca. 5 Prozent betragen und überdies eine Attika in Höhe von zumindest 40 cm das Dach begrenzt habe. Auch habe die Behörde nicht festgestellt, es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, daß Arbeiten sitzend oder stehend auf der Attika durchzuführen gewesen seien. Allein die Aussage eines der Arbeitnehmer reiche "zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Ermangelung des Nachweises der entsprechenden Schuldform nicht aus".

2.4.2. Paragraph 43, BauArbSchV ist in Abschnitt 6 "Arbeiten auf Dächern" enthalten und trägt die Überschrift "Allgemeine Bestimmungen". Paragraph 43, BauArbSchV lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Arbeiten auf Dächern, wie Dachdecker-, Spengler-, Bauglaser- oder Anstreicherarbeiten sowie Arbeiten an Blitzschutzanlagen dürfen erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden.

...

  1. Absatz 4,Sind beim Bauwerk geeignete Gerüste vorhanden, müssen diese, sofern sie nicht auch als Arbeitsgerüste für Dacharbeiten geeignet sind, als Schutzgerüste für Dacharbeiten ausgebildet werden; der Belag der Schutzgerüste muß sich etwa in Höhe des Dachsaumes befinden. Diese Gerüste dürfen erst nach Beendigung der Dacharbeiten entfernt werden."

Welche Sicherheitsmaßnahmen im einzelnen durchzuführen sind, regelt für Dachdeckerarbeiten der Paragraph 44,, für Spenglerarbeiten der Paragraph 45 und für bestimmte sonstige Dacharbeiten, wie z.B. die Eindeckung von Glasdächern, der Paragraph 46, BauArbSchV. Für Spenglerarbeiten am Dachsaum ist etwa in Paragraph 45, Absatz 4, BauArbSchV geregelt, daß sich die damit Beschäftigten, sofern die Arbeiten nicht von einem sicheren Standplatz im Dachbodenraum ausgeführt werden, sicher anzuseilen haben.

Kommt die Anwendung der eben genannten Paragraphen 44 bis 46 BauArbSchV mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht in Betracht, so müssen bei Dacharbeiten die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, BauArbSchV getroffen werden, wobei diese letztere Bestimmung die Überschrift "Gefährliche Arbeitsstellen" trägt und (subsidiär) regelt, welche Sicherheitsmaßnahmen dabei im einzelnen durchzuführen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 86/08/0249 = ZfVB 1989/5/1409).

Paragraph 7, Absatz eins und 2 BauArbSchV bestimmt:

  1. Absatz eins,An allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, sind Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen müssen die Dienstnehmer angeseilt sein. Das gleiche gilt für das Anbringen oder Entfernen von Schutzeinrichtungen an besonders gefährlichen Stellen.
  2. Absatz 2,Die Anbringung der im Absatz eins, vorgesehenen Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern."

2.4.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Gesetzmäßigkeit des Spruchpunktes a) zu prüfen.

2.4.3.1. Vorweg sei darauf hingewiesen, daß dieser Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen Bescheides im Vorspruch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes nur bruchstückhaft und damit völlig unzutreffend wiedergegeben wird. Dies begründet aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die "vollinhaltliche" Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides erkennen läßt, daß die belangte Behörde keine Veränderung des Spruchpunktes a) vorgenommen hat.

Der Spruchpunkt a) trägt dem Sinn des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, die Straftat in ihren wesentlichen Merkmalen zu konkretisieren, nicht Rechnung, soweit er die Tatbestandsmerkmale der Absturzgefährdung und des Nichtvorhandenseins von Schutzeinrichtungen betrifft. Anstelle der Anführung des verwirklichten Sachverhaltes wird diesbezüglich nämlich von der erstinstanzlichen Behörde (anders als in der Anzeige des Arbeitsinspektorates) bloß der Wortlaut der als übertreten erachteten Normen wiedergegeben. Schon dies belastet den Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit.

2.4.3.2. Entscheidend ist jedoch darüberhinaus, daß der Spruchpunkt a) auf das Fehlen von Einrichtungen zur Absturzverhinderung abstellt. Dieses Fehlen von Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauArbSchV (wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze) allein macht aber eine Beschäftigung von Dienstnehmern auf einem Dach nicht strafbar. Zum Tatbild der verbotenen Beschäftigung trotz Fehlens von Schutzeinrichtungen gehört nämlich auch die Verwirklichung des im Paragraph 7, Absatz 2, BauArbSchV normierten negativen Tatbestandsmerkmales, daß die Anbringung der im Absatz eins, vorgesehenen Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben konnte. Hätte nämlich die Anbringung von Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, unterbleiben können, dann wären die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern gewesen. Eine solche Unterlassung des Dienstgebers würde jedoch ein anderes Tatbild verwirklichen. Die unvollständige Wiedergabe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens belastet den Spruch des angefochtenen Bescheides daher jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, denn entweder fehlt das Merkmal, daß Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BauArbSchV nicht unterbleiben konnten, oder jenes, daß Schutzeinrichtungen zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hätten unterbleiben können, diesfalls aber eine Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht erfolgt ist. Die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welcher der Tatbestände verwirklicht wurde, stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG, sondern überhaupt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

2.4.3.3. Was das Tatbestandsmerkmal der vom Beschwerdeführer stets bestrittenen Absturzgefahr anlangt, beruht der angefochtene Bescheid bloß auf der durchaus mangelhaften Sachverhaltsfeststellung der erstinstanzlichen Behörde. Aktenwidrig ist nämlich die Feststellung der Behörde erster Instanz, es sei unbestritten, daß die Höhe der Attika nur 35 cm betragen habe; der Beschwerdeführer behauptete vielmehr eine Höhe von 50 cm, in der Berufung ist sodann von 40 cm die Rede. Eine Feststellung der Dachneigung fehlt ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Attika, bezogen auf die zu verrichtenden Arbeiten und die Neigung des Daches, einen ausreichenden Schutz vor Absturz bietet. Die erstinstanzliche Behörde vermeinte offenbar, dieser Frage deswegen ausweichen zu können, weil es unbestritten sei, daß die Attika "keinesfalls als Einrichtung zur Absturzsicherung anzusehen sei, da Arbeiten auch unmittelbar auf dieser durchgeführt wurden". Welche Erwägungen die Behörden bei der Beweiswürdigung veranlaßt haben, die letztere Feststellung zu treffen, ist angesichts der einander in dieser Frage widersprechenden Aussagen der Zeugen C und A nicht erkennbar. In der Frage der Absturzgefahr ist der angefochtene Bescheid somit ergänzungs- und begründungsbedürftig geblieben.

2.5.1. In der Beschwerde wird schließlich die Auffassung vertreten, daß Paragraph 72, AAV lediglich das Gebot enthalte, den Arbeitnehmern entsprechende Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Daraus könne keine Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese auch tatsächlich benützten. Auf Grund des Beweisverfahrens sei davon auszugehen, daß die Arbeitnehmer die entsprechenden Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung gehabt hätten.

2.5.2. Paragraph 72, Absatz eins, AAV lautet:

  1. Absatz eins,Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den Paragraphen 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren verwendet werden."

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen "zur Verfügung zu stellen". Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, der Beschwerdeführer hätte sich "auch dafür interessieren müssen, daß an jenem betreffenden Tag die Arbeitnehmer die erforderliche Schutzausrüstung auch mitnehmen bzw. dann auch benützen", so hat sie hinsichtlich der Obsorgepflicht des Arbeitgebers, daß die Schutzausrüstung "mitgenommen wird" den Inhalt der Pflicht des Zurverfügungstellens nicht verkannt, weil es auf die Zurverfügungstellung an Ort und Stelle, an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle, ankommt.

Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus DIESER Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen. Dieses verfehlte Begründungselement belastet den Spruchpunkt b) freilich nicht mit Rechtswidrigkeit.

2.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings zur Auffassung gelangt, daß Paragraph 72, Absatz eins, AAV auf den vorliegenden Fall festgestellter Arbeiten an absturzgefährlichen Arbeitsstellen auf Dächern überhaupt nicht zur Anwendung kommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0184 = ZfVB 1991/4/1354, ausgeführt hat, sind nach dem Wortlaut des Paragraph 2, BauArbSchV (arg.: "auch") in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 5, AAV bei den unter den Geltungsbereich der BauArbSchV fallenden Arbeiten vergleiche deren Paragraph eins,) grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der BauArbSchV anzuwenden. Dieser Grundsatz stehe unter dem Vorbehalt, daß in den dem Paragraph 2, BauArbSchV folgenden, also "nachstehenden" Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes bestimmt werde, also die Anwendung "auch" der AAV ausgeschlossen werde. Bezogen auf den damaligen Fall ging der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der konkreten Frage, ob die BauArbSchV der AAV einen Anwendungsbereich freilasse, folgendermaßen vor: Paragraph 19, Absatz 4, BauArbSchV nenne keine Mittelwehr; es könne deshalb aus der Formulierung, "Gerüstlagen ... sind ... mit Brustwehren und, mit Ausnahme der einfach gestellten Leitergerüste, mit Fußwehren zu versehen", nicht auf den Wegfall dieser nach Paragraph 46, Absatz 6, AAV geforderten Wehr geschlossen werden.

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Beschwerdefall, so zeigt sich, daß hier das Gebot des Paragraph 7, Absatz 2, BauArbSchV, wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, über das allgemeine Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinausgeht (gleiches gilt etwa für Paragraph 7, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie die Paragraphen 44 und 45 BauArbSchV). Es handelt sich um die spezielle, die Zurverfügungstellung voraussetzende und miteinschließende Gebotsnorm. Paragraph 72, Absatz eins, AAV hat bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben Paragraph 7, Absatz eins und 2 BauArbSchV. Aus diesem Grund erweist sich auch der Spruchpunkt b) als inhaltlich rechtswidrig.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers.

2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1988080221_19921124X00