Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
88/08/0221
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0184 1
Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, BArbSchV (argumentum " auch ") in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 5, AAV sind bei den unter den Geltungsbereich der BArbSchV fallenden Arbeiten vergleiche deren Paragraph eins,) grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der BArbSchV anzuwenden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß in den dem Paragraph 2, BArbSchV folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung " auch " der AAV ausgeschlossen wird.