Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

88/08/0221

Rechtssatz

Das Fehlen von Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BArbSchV (wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze) allein macht eine Beschäftigung von Dienstnehmern auf einem Dach nicht strafbar. Zum Tatbild der verbotenen Beschäftigung trotz Fehlens von Schutzeinrichtungen gehört nämlich auch die Verwirklichung des im Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV normierten negativen Tatbestandsmerkmales, daß die Anbringung der im Paragraph 7, Absatz eins, vorgesehenen Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben konnte. Hätte nämlich die Anbringung von Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, unterbleiben können, dann wären die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern gewesen.