Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
88/08/0221
Kommt die Anwendung der Paragraph 44 bis Paragraph 46, BArbSchV mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht in Betracht, so müssen bei Dacharbeiten die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, BArbSchV getroffen werden, wobei diese letztere Bestimmung die Überschrift "Gefährliche Arbeitsstellen" trägt und (subsidiär) regelt, welche Sicherheitsmaßnahmen dabei im einzelnen durchzuführen sind (Hinweis E 14.4.1988, 86/08/0249 = ZfVB 1989/5/1409).