Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

16.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch zwölf. ABSCHNITT

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 93, (1) Dampfkessel, Dampfgefäße und Druckbehälter sind nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, zu bauen, aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben.

  1. Absatz 2,Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.
  2. Absatz 3,Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer Paragraph 65, dieser Verordnung auch die Paragraphen 22, 25 und 26 der Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, einzuhalten.
  3. Absatz 4,Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.
  4. Absatz 5,Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.

Schlagworte

Schießanlage

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100286

Alte Dokumentnummer

N6198313415H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P93/NOR12100286

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