Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
88/08/0221
Das Gebot des Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV, wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus (gleiches gilt etwa für Paragraph 7, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie die Paragraphen 44 und 45 BArbSchV). Es handelt sich um die spezielle, die Zurverfügungstellung voraussetzende und miteinschließende Gebotsnorm, sodaß Paragraph 72, Absatz eins, AAV bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, BArbSchV hat.