Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

88/08/0221

Rechtssatz

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.