Der Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis auf E 27. Jänner 1969, 1249/68, E 30.1.1985, 84/03/0215). Das nachträgliche Bereiterklären des Fahrzeuglenkers anlässlich einer Vorsprache im Wachzimmer, sich einem Alkotest und darüber hinaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vermag daran nichts mehr zu ändern.Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis auf E 27. Jänner 1969, 1249/68, E 30.1.1985, 84/03/0215). Das nachträgliche Bereiterklären des Fahrzeuglenkers anlässlich einer Vorsprache im Wachzimmer, sich einem Alkotest und darüber hinaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vermag daran nichts mehr zu ändern.