Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0108

Rechtssatz

Das nachträgliche Bereiterklären, sich einem Alkotest oder einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kommt in seinem Wert nicht den im Paragraph 34, StGB demonstrativ aufgezeigten Milderungsgründen gleich.