Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0108

Rechtssatz

Es ist rechtlich ohne Bedeutung, auf welche Weise die Ablehnung der Vornahme der Atemluftprobe zum Ausdruck gebracht wird (Hinweis auf E 11.12.1979, 2082/79).