Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0108
Zur Strafbarkeit von Personen, die die Untersuchung der Atemluft verweigern, ist es einerseits erforderlich, dass sie ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken versuchen, und andererseits, dass vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Hinweis auf E 9.11.1984, 84/02B/0083).