Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0108

Rechtssatz

Eine zweite Aufforderung zum Alkotest (nach neuerlichem Lenken) ist unabhängig davon zulässig, ob der Lenker inzwischen Alkohol konsumiert hat. Entscheidend ist allein, ob neuerlich ein Fahrzeug gelenkt wurde und vermutet werden konnte, dass sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.