Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0108
Eine zweite Aufforderung zum Alkotest (nach neuerlichem Lenken) ist unabhängig davon zulässig, ob der Lenker inzwischen Alkohol konsumiert hat. Entscheidend ist allein, ob neuerlich ein Fahrzeug gelenkt wurde und vermutet werden konnte, dass sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.