Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0108

Rechtssatz

Dass trotz Vollendung der Taten kein SCHADEN entstanden sei, kann mangels Erkennbarkeit der Möglichkeit eines solchen bei der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO keinen Milderungsgrund bilden.