Dass trotz Vollendung der Taten kein SCHADEN entstanden sei, kann mangels Erkennbarkeit der Möglichkeit eines solchen bei der Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO keinen Milderungsgrund bilden.Dass trotz Vollendung der Taten kein SCHADEN entstanden sei, kann mangels Erkennbarkeit der Möglichkeit eines solchen bei der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO keinen Milderungsgrund bilden.