Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0108
Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftprobe nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung zum Alkotest ein zweites Mal, dann kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes spricht im Fall einer wiederholt an verschiedenen Orten geäußerten Ablehnung eines bestimmten Verhaltens das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes; von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbstständige Taten iSd Paragraph 22, VStG 1950 handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis auf E 9. Oktober 1981, 81/02/0161).