Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0108
Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis auf E 27. Jänner 1969, 1249/68, E 30.1.1985, 84/03/0215). Das nachträgliche Bereiterklären des Fahrzeuglenkers anlässlich einer Vorsprache im Wachzimmer, sich einem Alkotest und darüber hinaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vermag daran nichts mehr zu ändern.