Die Übertretung der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG bildet, da zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0125).Die Übertretung der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 5, KFG bildet, da zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0125).