Verwaltungsgerichtshof
23.09.1987
87/03/0108
Nimmt der Beschuldigte trotz positiven Ergebnisses des Alkotests, der klinischen Untersuchung und der vorläufigen Abnahme des Führerscheines das Fahrzeug nach mehr als 1 1/2 Stunden neuerlich in Betrieb, dann kann von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzten Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände und somit auch von einem fortgesetzten Delikt nicht mehr die Rede sein.