Verwaltungsgerichtshof
23.09.1987
87/03/0108
Das Gesetz fordert für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO keinesfalls, dass sich der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges jeweils des genauen Ausmaßes seiner Alkoholbeeinträchtigung bzw Fahruntüchtigkeit bewusst ist. (Hinweis auf E vom 29.3.1976, 1505/74)