Der Masseverwalter übt während seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse (hier: Führung eines Betriebes) die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners durch die gesetzliche auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis aus, er ist also in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (Hinweis E 15.4.1959, 1295/57, VwSlg 1990 F/1959; E 28.6.1976, 435/76 VwSlg 9098 F/1976). Der Masserverwalter ist daher den in § 54 Abs 1 WAO bzw § 80 Abs 1 BAO angeführten Vertretern zuzurechnen (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).Der Masseverwalter übt während seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse (hier: Führung eines Betriebes) die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners durch die gesetzliche auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis aus, er ist also in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (Hinweis E 15.4.1959, 1295/57, VwSlg 1990 F/1959; E 28.6.1976, 435/76 VwSlg 9098 F/1976). Der Masserverwalter ist daher den in Paragraph 54, Absatz eins, WAO bzw Paragraph 80, Absatz eins, BAO angeführten Vertretern zuzurechnen (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).