Verwaltungsgerichtshof
15.05.1987
85/17/0104
GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Besprechung in:
AnwBl 1987/12, 670;