Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1987

Geschäftszahl

85/17/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/12, 670;