Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1987

Geschäftszahl

85/17/0104

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, einen die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 10, Absatz eins, Wr GetränkesteuerG 1971 erfüllenden Sachverhalt - es liegt eine Handlung oder Unterlassung vor, wodurch die Getränkesteuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird - dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zu subsumieren, um die für Ungehorsamsdelikte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 vorgesehene Beweislastumkehr in Anspruch nehmen zu können.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/12, 670;