Verwaltungsgerichtshof
15.05.1987
85/17/0104
Werden zwei Beschwerden wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, so erfolgt eine Kostenkompensation zwischen Bf und belangter Behörde, wenn der Bf hinsichtlich einer Beschwerde obsiegt und hinsichtlich der anderen unterliegt (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0153).
Besprechung in:
AnwBl 1987/12, 670;