Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1987

Geschäftszahl

85/17/0104

Rechtssatz

Werden zwei Beschwerden wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, so erfolgt eine Kostenkompensation zwischen Bf und belangter Behörde, wenn der Bf hinsichtlich einer Beschwerde obsiegt und hinsichtlich der anderen unterliegt (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0153).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/12, 670;