Verwaltungsgerichtshof
15.05.1987
85/17/0104
Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners einen in der Konkursmasse verfangenen Betrieb während seiner Bestellung als Masseverwalter zwar nicht "selbst zu führen", wohl aber durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß gesetzlich auferlegten Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner nach Paragraph 3, Absatz eins, KO nicht mehr rechtswirksam durchführen kann, nachgekommen wird.
Besprechung in:
AnwBl 1987/12, 670;