Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1987

Geschäftszahl

85/17/0104

Rechtssatz

Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners einen in der Konkursmasse verfangenen Betrieb während seiner Bestellung als Masseverwalter zwar nicht "selbst zu führen", wohl aber durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß gesetzlich auferlegten Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner nach Paragraph 3, Absatz eins, KO nicht mehr rechtswirksam durchführen kann, nachgekommen wird.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/12, 670;