Verwaltungsgerichtshof
15.05.1987
85/17/0104
Der Masseverwalter handelt nicht schon deshalb fahrlässig, weil er dem Gemeinschuldner die Führung der Aufzeichnungen des fortgeführten Unternehmens überläßt. Er hat sich jedoch im Wege von Stichproben die Überzeugung zu verschaffen, daß der Gemeinschuldner seinen Verpflichtungen entsprechend nachkommt (Hinweis E 27.4.1967, 1714/66; E 24.10.1979, 111/79 VwSlg 5417 F/1979).
Besprechung in:
AnwBl 1987/12, 670;