Die Worte im § 43 Abs 2 BDG 1979 "in seinem gesamten Verhalten" lassen den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.Die Worte im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 "in seinem gesamten Verhalten" lassen den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.