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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Nebenbeschäftigung

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Paragraph 56, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

  1. Absatz 2,Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  3. Absatz 4,Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, befindet,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  4. Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P56/NOR40030918

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