(4)Absatz 4,Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.