Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Nebenbeschäftigung

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Paragraph 56, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

  1. Absatz 2,Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  3. Absatz 4,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098865

Alte Dokumentnummer

N61979112150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P56/NOR12098865

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