Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1983

Geschäftszahl

82/12/0156

Rechtssatz

Ergeben sich schon aus der Art der Dienstverrichtung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits Zweifel zu der Objektivität der Amtsführung, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 17.1.1983, 82/12/0089).