Verwaltungsgerichtshof
14.11.1983
82/12/0156
Ergeben sich schon aus der Art der Dienstverrichtung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits Zweifel zu der Objektivität der Amtsführung, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 17.1.1983, 82/12/0089).