Die gesetzliche Voraussetzung "soweit das Einkommen aus laufenden Monatbezügen besteht" in § 11 Abs 14 OFG ist dann erfüllt, wenn vertraglich monatliche Bezüge vereinbart sind, das Dienstverhältnis unverändert aufrecht besteht, die Monatsbezüge jedoch mangels einer Arbeitsleistung des Dienstnehmers nicht zur Auszahlung gelangen, geleistete Sonderzahlungen sind daher auch diesfalls anrechungsfrei.Die gesetzliche Voraussetzung "soweit das Einkommen aus laufenden Monatbezügen besteht" in Paragraph 11, Absatz 14, OFG ist dann erfüllt, wenn vertraglich monatliche Bezüge vereinbart sind, das Dienstverhältnis unverändert aufrecht besteht, die Monatsbezüge jedoch mangels einer Arbeitsleistung des Dienstnehmers nicht zur Auszahlung gelangen, geleistete Sonderzahlungen sind daher auch diesfalls anrechungsfrei.