Verwaltungsgerichtshof
31.01.1985
81/08/0135
GRS wie 0103/52 B 16. Juni 1953 VwSlg 3024 A/1953 RS 3
Hat eine Behörde einen meritorischen Bescheid erlassen, ohne dass hiefür die Voraussetzungen gegeben waren, dann liegt wohl in diesem Umstand eine Rechtswidrigkeit vor, die aber dennoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH führen kann, weil der Partei in einem derartigen Falle ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides nicht zusteht.
Eine diesbezügliche Beschwerde ist daher zurückzuweisen (hier: Flächenwidmungsplan).