Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

81/08/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1711/70 E 14. Jänner 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde auf Grund des gestellten Berufungsantrages in einer Angelegenheit, über die die hiefür zuständige erste Instanz noch nicht entschieden hat, in der Sache selbst, statt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides und nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.