Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

81/08/0135

Rechtssatz

Die gesetzliche Voraussetzung "soweit das Einkommen aus laufenden Monatbezügen besteht" in Paragraph 11, Absatz 14, OFG ist dann erfüllt, wenn vertraglich monatliche Bezüge vereinbart sind, das Dienstverhältnis unverändert aufrecht besteht, die Monatsbezüge jedoch mangels einer Arbeitsleistung des Dienstnehmers nicht zur Auszahlung gelangen, geleistete Sonderzahlungen sind daher auch diesfalls anrechungsfrei.