Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist auch bei Lagerplätzen, Magazinen, Verkaufsräumen usw gegeben. Dass bei Zutreffen der Merkmale nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 JEDE solche Einrichtung eine Betriebsanlage ist, für die, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, leg cit vorliegen, eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 74, GewO 1973, wonach sich die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht auf Einrichtungen erstreckt, die von dieser örtlich getrennt sind. Vielmehr bedarf es bezüglich dieser Betriebsanlage einer eigenen Genehmigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X01

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X01

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Genehmigungspflichtig sind gewerbliche Betriebsanlagen dann, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 hervorzurufen. Wenn die vorstehend angeführten nachteiligen Folgen beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind, ist die Genehmigungspflicht gegeben. Dies gilt umso mehr dann, wenn bereits auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass die Anlage geeignet ist, sich beim Betrieb nachteilig im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auszuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X02

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X02

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Betriebsanlage ist es (hingegen), festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X03

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X03

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Widmung einer Liegenschaft (hier ist das Gebiet in dem sich die gewerbliche Betriebsanlage befindet, nach dem Teilbebauungsplan als "Wohngebiet" ausgewiesen) ist nur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen, die Frage der Genehmigungspflicht hingegen unabhängig davon zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X04

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X04

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X05

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X05

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0507/68 E 18. Juni 1969 VwSlg 7603 A/1969 RS 5

Stammrechtssatz

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 17.9.1950 2659/49 VwSlg 1647 A/1950 und E 8.5.1968, 761/67 und 1286/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X06

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X06

Entscheidungstext 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des OM in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juli 1976, Zl. Ge- 21.553/2-1976/Ka/Sch, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:,

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens betreibt der Beschwerdeführer in Linz, M-Straße 21, das Spediteurgewerbe und das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes wurde vom Beschwerdeführer im Standort Linz, L-Straße 11-13, ein Lagerplatz betrieben. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 1975 wurde die Schließung bzw. Stilllegung dieses Lagerplatzes gemäß Paragraph 360, GewO 1973 verfügt. Dagegen berief der Beschwerdeführer.

Mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1975 erkannte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, leg. cit. für schuldig, weil er ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Standort Linz, L-Straße 11-13, einen Lagerplatz für Be- und Entladetätigkeit für einen Sattelschlepper, mehrere LKW, teilweise mit Anhänger, mehrere LKW mit einem Gesamtgewicht unter 3,5 t und einen Dieselgabelhubstapler betrieben habe, und verhängte über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Wochen zu treten habe. In der Begründung wurde zur Verantwortung des Beschwerdeführers, daß der in Rede stehende Lagerplatz als Nebenbetrieb keiner Betriebsanlagengenehmigung bedürfe, die ihm zur Last gelegten Tätigkeiten keine Kriterien für die Genehmigungspflicht seien, der gepachtete Lagerplatz im gleichen Umfang wie von der Verpächterin (einer OHG), von der keine Genehmigung verlangt worden sei, betrieben und schließlich nur gelegentlich benützt werde, ausgeführt, bei dem am 30. Oktober 1975 durchgeführten Ortsaugenschein habe der Beschwerdeführer angegeben, daß die Speditionsgüter mit den von ihm näher bezeichneten Kraftfahrzeugen auf den Lagerplatz geliefert und von dort abtransportiert würden. Auf dem Betriebsgelände selbst erfolge die Entladung, die Beladung und das Umladen der Güter mit dem Dieselgabelhubstapler. Verladen werden Güter auf Fahrzeuge, die im Bereich Linz und Umgebung zum Zustelldienst eingesetzt werden, aber auch auf Fernlastzüge. Auf Grund der beschriebenen Betriebsart stehe für die Gewerbebehörde außer Zweifel, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe. Dies deshalb, weil die Betriebsanlage geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Der Umstand, daß die Verpächterin des Lagerplatzes dieselbe Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer ausgeführt und keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung besessen habe, mache den Beschwerdeführer nicht straffrei. Tatsache sei, daß auf dem Lagerplatz unbestritten die beschriebenen Tätigkeiten seit längerer Zeit durchgeführt werden, ohne daß der Beschwerdeführer den Nachweis einer gewerbebehördlichen Genehmigung erbringen hätte können. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, daß der in Benützung stehende Lagerplatz einer Genehmigungspflicht unterliege, so sei dieser durch die durchgeführten Schallpegelmessungen erbracht worden. Die am 30. Oktober 1975 gemessenen energieäquivalenten Dauerschallpegel hätten tagsüber für einen achtstündigen Beurteilungszeitraum und nachts für einen 30-Minuten dauernden Zeitraum Beurteilungspegel von 58 dB(A). bis 61 dB(A) ergeben. Ausdrücklich sei dabei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, daß die Lärmimmissionen der eingesetzten LKW keinesfalls geringer seien, als die für den Hubstapler ermittelten Schallpegelwerte. Die Grenze der zumutbaren Lärmstörung werde somit tagsüber um 13 dB(A) bis 16 dB(A) und zur Nachtzeit um 23 dB(A) bis 26 dB(A) überschritten. Darüberhinaus sei festgestellt worden, daß die akustische Handbremskontrolle des Hubstaplers Lärmspitzen von über 70 dB(A) verursache. Wenn diese Warnanlage zur Nachtzeit ausgelöst werde, sei zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Grenze der zumutbaren Lärmstörung von 35 dB(A) durch Lärmimpulse um mehr als 20 db(A) überschritten werde. Auf Grund dieser Messungen sei eindeutig erwiesen, daß die Nachbarschaft durch den gegenständlichen Lagerplatz unzumutbar belästigt werde und die Kriterien für die Genehmigungspflicht der Anlage gegeben seien. Aktenkundig sei ferner, daß mit Bescheid vom 10. November 1975 gemäß Paragraphen 333 und 360 GewO 1973 die Schließung bzw. Stilllegung des Lagerplatzes verfügt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer berufen habe. Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung der Oberbehörde auszusetzen, habe deswegen nicht nachgekommen werden können, weil einerseits die Aussetzung eines Strafverfahrens im Verwaltungsstrafgesetz nicht vorgesehen sei, andererseits die Gewerbebehörde erster Instanz durch die verfügte Betriebsschließung zu erkennen gegeben habe, daß auf Grund der vorbeschriebenen Tätigkeitsmerkmale eindeutig eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 gegeben sei. Da die Gewerbeordnung keine Aussage über das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden treffe und der Beschwerdeführer nicht habe beweisen können, daß ihm die Einhaltung der konkreten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, komme Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anwendung. Danach genüge für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten und selbst das bloße Nichtbefolgen eines Gebotes ziehe die Strafe nach sich. Es lägen daher im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor. Die Strafbemessung sei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wobei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet worden. Straferschwerend sei gewesen, daß die Betriebsanlage schon seit Jahren ohne Genehmigung betrieben worden sei und zu zahlreichen schriftlichen Beschwerden der umliegenden Nachbarn geführt habe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bezeichnete der Beschwerdeführer das Beweisverfahren als mangelhaft. Es stütze sich im wesentlichen auf die unrichtigen Ergebnisse des Verfahrens über die Stilllegung des Lagerplatzes. Zudem sei dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, was aber als Vorfrage Voraussetzung für das Strafverfahren sei. Deshalb wäre auch das Verfahren auszusetzen gewesen. Die Geräuschpegelmessungen seien unzureichend und ließen außer acht, daß die L-Straße eine stark befahrene Durchzugsstraße sei, sodaß der Grundgeräuschpegel sicherlich über dem von der Erstbehörde festgestellten Maß liege. Weiters sei unberücksichtigt geblieben, daß bei den umliegenden Wohnhäusern ca. 100 Parkplätze situiert seien und diese auch von Fahrzeugen benützt werden. Ein in nächster Nähe der Wohnhäuser gelegenes (weiteres) Unternehmen benütze ebenfalls einen Hubstapler. Es sei daher nicht geklärt, ob die Nachbarschaft durch den Lagerplatz tatsächlich beeinträchtigt werde und somit die Genehmigungspflicht gegeben sei. Auch liege kein diesbezüglicher Feststellungsbescheid vor. Die Erstbehörde übersehe ferner, daß der Beschwerdeführer nur Pächter des Lagerplatzes sei und die Berechtigungen des Verpächters - wie z.B. eine allfällige Betriebsanlagengenehmigung für den Lagerplatz - auch ihm in vollem Umfang zugute kämen. Diese Frage sei von der belangten Behörde nicht geklärt worden, obwohl der Beschwerdeführer hiefür im Rahmen des Stillegungsverfahrens Beweise angeboten hätte. Der Lagerplatz sei überdies nur ein Nebenbetriebsgelände. Der Beschwerdeführer hätte für sein Hauptbetriebsgelände die entsprechende Genehmigung, die auch allfällige Nebenbetriebsgelände umfasse. Schließlich sei nicht geprüft worden, ob für den Bereich der L-Straße ein rechtskräftiger Teilbebauungsplan vorliege, der ein ausschließliches Wohngelände vorsehe. Was die verhängte Geldstrafe betreffe, so sei diese wesentlich überhöht. Im einzelnen seien weder die Vermögens- noch die Familienverhältnisse, insbesondere nicht die bestehenden Sorgepflichten, geprüft worden. Die Erstbehörde habe weiters nicht als Milderungsgrund berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer bereits seit längerem bemühe, einen neuen Standplatz für sein Unternehmen zu finden. Da dem Beschwerdeführer erst seit kurzem bekannt sei, daß allenfalls für den gegenständlichen Lagerplatz eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei, sei der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund ebenfalls nicht gegeben.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit dem Bescheid vom 7. Juli 1976 der Berufung teilweise Folge und änderte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz insofern ab, als die verhängte Geldstrafe auf eine Geldstrafe von S 10.000,-- herabgesetzt wurde, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Arrest zu treten hätten. In der Begründung heißt es unter anderem, zur regelmäßigen Entfaltung der vom Beschwerdeführer ausgeübten gewerblichen Tätigkeit sei eine Anlage im Sinne des Paragraph 74, GewO 1973 erforderlich. Diese unterliege wegen ihrer Eignung zur Belästigung der Nachbarn durch Geruch und Lärm sowie wegen der Möglichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr der gewerbebehördlichen Genehmigung. Massive Nachbarbeschwerden hätten zum Einschreiten der Erstbehörde nach Paragraph 360, GewO 1973 geführt. Aus diesem Verfahren werde - der Landeshauptmann habe mit Bescheid vom 9. März 1976 die Schließung der Anlage durch die Erstbehörde bestätigt - überzeugend deutlich, daß die Anlage nach Paragraph 74, GewO 1973 genehmigungspflichtig sei. Da eine gewerbebehördliche Genehmigung für den gegenständlichen Lagerplatz nicht vorliege, sei der Betrieb dieser nicht genehmigten Anlage als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 360, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 zu bestrafen. Der Sachverhalt sei nach der Aktenlage als erwiesen anzunehmen. Für das gegenständliche Strafverfahren sei es ohne Belang, ob ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anhängig sei, weil dieses die fehlende Anlagengenehmigung nicht zu ersetzen vermöge. Auch sei es unerheblich, ob in diesem Verfahren schon das Ausmaß der Belästigung der Nachbarn genau erhoben worden sei oder nicht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein bestehendes Pachtverhältnis bleibe deswegen ohne Bedeutung, weil auch der Verpächter eine Anlage ohne Genehmigung nicht betreiben dürfe. Gleiches gelte für die eingewendete "Nebenbetriebsanlage", weil diese ebenfalls der Genehmigung unterliege. Das Vorbringen bezüglich der Flächenbzw. Bebauungspläne spreche gegen den Beschwerdeführer, weil dieses Gebiet als "Wohngebiet" im rechtsverbindlichen Teilbebauungsplan Nr. 460 der Stadt Linz ausgewiesen sei. Das Stilllegungsverfahren schließlich diene - unabhängig vom Strafverfahren - der Herstellung eines den Rechtsvorschriften entsprechenden Zustandes. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigten nach Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 die Herabsetzung der verhängten Strafe um die Hälfte. Maßgebend hiefür sei die Überlegung gewesen, daß durch die Herabsetzung der verhängten Strafe dem Beschwerdeführer die Übersiedelung seines Umschlagplatzes auf eine gewerbebehördlich genehmigte Anlage erleichtert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Der gegenständliche Lagerplatz stelle sich, so führt der Beschwerdeführer u. a. unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus, als Nebenbetriebsgelände dar und sei daher durch die entsprechenden Genehmigungen im Standort Linz, M-Straße 21, in vollem Umfang gedeckt. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist auch bei Lagerplätzen, Magazinen, Verkaufsräumen usw. gegeben vergleiche , dazu auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 395 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen XIII Gesetzgebungsperiode Daß bei Zutreffen der Merkmale nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 jede solche Einrichtung eine Betriebsanlage ist, für die, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. vorliegen, eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Inhalt des Paragraph 74, GewO 1973, wonach sich die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht auf Einrichtungen erstreckt, die von dieser örtlich getrennt sind.

Wenngleich ein anhängiges Genehmigungsverfahren eine fehlende Genehmigung nicht ersetzen könne, bringt der Beschwerdeführer dem Inhalt nach weiter vor, so kläre doch erst dieses Verfahren, ob tatsächlich eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliege. Auch darin ist dem Beschwerdeführer nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer verwechselt offenbar die Frage der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage zu genehmigen ist. Genehmigungspflichtig sind gewerbliche Betriebsanlagen dann, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 hervorzurufen. Wenn somit die vorstehend angeführten nachteiligen Folgen beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind, ist die Genehmigungspflicht gegeben. Dies gilt umsomehr dann, wenn bereits auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststeht, daß die Anlage geeignet ist, sich beim Betrieb nachteilig im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auszuwirken. Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Betriebsanlage hingegen ist es, festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Bezüglich der Genehmigungspflicht konnte aber die belangte Behörde unbestritten davon ausgehen, daß am Tatort vom Beschwerdeführer gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, wie das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen unter Einsatz eines Dieselgabelhubstaplers, somit unter Verwendung von Maschinen und Geräten, die wegen ihrer Betriebsweise jedenfalls geeignet sind, im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 genannte Emissionen zu erzeugen. Die von der Behörde angenommene Tatsache des Bestehens einer Nachbarschaft, auf die sich solche Emissionen auszuwirken vermochten, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Entscheidung im übrigen auf das im Verfahren betreffend die Stilllegung des Betriebes erstellte, im Strafbescheid der ersten Instanz angeführte und auf Lärmmessungen beruhende Gutachten eines Amtssachverständigen stützen, nach dem hinsichtlich des von den gegenständlichen Maschinen und Geräten erzeugten Lärmes Schallpegelwerte bis zu 61 dB(A) bzw. 70 dB(A) ermittelt wurden. Auf diesen Sachverhalt konnte die Behörde schlüssig jedenfalls die Annahme einer nicht auszuschließenden Belästigung der Nachbarn gründen, wobei - da es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage auf das zumutbare Maß der Belästigung nicht ankommt - ein Vergleich mit anderen Lärmquellen nicht anzustellen war. Auch unter diesem Gesichtspunkte liegt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die belangte Behörde habe keinen Gegenbeweis erbringen können, daß der Verpächterin keine Betriebsanlagengenehmigung für den in Rede stehenden Lagerplatz erteilt worden sei. Es sei daher von einer Betriebsanlagengenehmigung zugunsten der Verpächterin auszugehen und wirke sich diese auch für den Beschwerdeführer aus. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren nie behauptet hat, daß die Verpächterin eine solche Genehmigung für den von ihm benützten Lagerplatz tatsächlich besaß. In der Rechtfertigung vom 3. Dezember 1975 führt der Beschwerdeführer dazu aus, daß er die gleichen Tätigkeiten ausübe, wie sie die Verpächterin auf der in Rede stehenden Liegenschaft durchgeführt habe, " ohne daß die Behörde von der ... (Verpächterin) eine Bewilligung nach der Gewerbeordnung verlangt hätte". Die Erstbehörde stellte dazu in ihrem Straferkenntnis zutreffend fest, der Umstand, daß die Verpächterin des Lagerplatzes dieselben Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer ausgeübt und keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung besessen habe, mache den Beschwerdeführer nicht straffrei. Auch in der Berufung ist lediglich davon die Rede, daß eine "allfällige" Betriebsanlagengenehmigung der Verpächterin auch für den Beschwerdeführer Gültigkeit habe, weshalb es Pflicht der Behörde gewesen wäre, die Richtigkeit dieses im Stilllegungsverfahren angebotenen Beweises zu überprüfen. Mit diesem Vorbringen allein konnte aber der Beschwerdeführer nicht entkräften, daß es an der erforderlichen Genehmigung für den in Rede stehenden Lagerplatz mangelte. Der Beschwerdeführer hätte sich zum Nachweis dafür, daß für den Lagerplatz die erforderliche Genehmigung erteilt worden sei, nicht nur auf die Behauptung stützen dürfen, es sei zu vermuten, daß der Verpächterin eine solche Genehmigung erteilt worden sei. Er hätte vielmehr konkret darlegen müssen, daß die Behörde zu Unrecht vom Fehlen der erforderlichen Genehmigung ausging. Dies hätte leicht durch die Vorlage des Genehmigungsbescheides, durch Bekanntgabe der Daten dieses Bescheides oder, wenn dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre, durch Anführung dieser Gründe geschehen können. Da der Beschwerdeführer dies unterließ, bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, bezüglich dieser Frage weitere Erhebungen anzustellen.

Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, daß das Gebiet, in dem die Betriebsanlage sich befindet, im Teilbebauungsplan Nr. 460 der Stadt Linz als "Wohngebiet" aufscheine, kann schon deswegen unterbleiben, weil die Widmung einer Liegenschaft nur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen, die Frage der Genehmigungspflicht hingegen unabhängig davon zu beurteilen ist.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß die belangte Behörde die Frage des schuldhaften Verhaltens vollständig außer acht gelassen habe. Bis zur Einleitung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sei in keiner Form geklärt gewesen, daß der Beschwerdeführer für den gegenständlichen Lagerplatz allenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung benötige. Die allfällige Notwendigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung sei dem Beschwerdeführer erst mit der Stilllegung des Lagerplatzes bewußt geworden. Nachdem er aber ab diesem Zeitpunkt den Lagerplatz ohnedies nicht mehr habe benützen können, stelle sein Verhalten keinesfalls einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung dar. Es sei zudem zu berücksichtigen, daß die Frage der Genehmigungspflicht ohnedies noch nicht rechtskräftig feststehe.

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, daß ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Sofern der Beschwerdeführer einen Schuldausschließungsgrund daraus ableiten will, daß er ab Schließung des Betriebes den Lagerplatz ohnehin nicht mehr benützen habe können, so geht dieser Einwand ins Leere, weil ihm nicht der Betrieb des Lagerplatzes nach dessen Stilllegung, sondern der Betrieb des Lagerplatzes ohne Bewilligung bis zu seiner Schließung zur Last gelegt wurde und aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden kann. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, unter anderem insbesondere im Erkenntnis vom 18. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7603/A, ausgesprochen, daß derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich vor der Pachtung des in Rede stehenden Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Dazu wäre er umsomehr verhalten gewesen, als er nach seinen eigenen Angaben eine entsprechende Genehmigung für den Standort Linz, M-Straße 21, besitzt und im Hinblick auf die im wesentlichen gleichartigen Tätigkeiten, die in den beiden Betriebsanlagen ausgeübt werden, für ihn schon aus diesem Grunde die Annahme nahegelegen sein müßte, daß auch für den gegenständlichen Lagerplatz eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Wenn der Beschwerdeführer dies unterließ, kann er auch nicht mit Erfolg einwenden, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht vorliegen.

Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, solange nicht rechtskräftig festgestellt sei, daß überhaupt eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei, sei auch keine "objektive Entscheidung im gegenständlichen Strafverfahren möglich". Die für das gegenständliche Verfahren maßgebende Vorfrage werde aber nur im Stilllegungsverfahren entschieden und sei daher sein Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens durchaus berechtigt gewesen. Die mangelhaften Feststellungen im Verfahren erster und zweiter Instanz sowie die Abweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens stellten eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die eine erschöpfende Klärung des Sachverhaltes verhindere.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie vorstehend ausführlich dargelegt, konnte die belangte Behörde bereits auf Grund des ihr vorgelegenen Sachverhaltes, wonach auf dem in Rede stehenden Lagerplatz Maschinen und Geräte eingesetzt wurden, die wegen ihrer Betriebsweise jedenfalls geeignet sind, im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 genannten Emissionen zu erzeugen, auch unter Bedachtnahme auf das im erstinstanzlichen Strafbescheid angeführte Sachverständigengutachten schlüssig zu der Annahme gelangen, daß eine Belästigung der Nachbarn nicht auszuschließen war und damit die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage, ohne daß es weiterer Erhebungen bedurft hätte, bejahen. Im Beschwerdefall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die belangte Behörde die ihr zur Entscheidung stehende Vorfrage falsch gelöst hätte. Es bestand somit für sie auch kein Grund zu einer Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Stilllegungsverfahren, weshalb es auch diesem Vorbringen verwehrt bleibt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Da sich sohin die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 30. November 1977

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X00

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JWT_1976002103_19771130X00