Wurde in einem Baubewilligungsverfahren, wenngleich rechtswidrigerweise, die Bestimmung der - für die Gebäudehöhe maßgebenden - Höhenlage des Gehweges einem späteren Verwaltungsakt vorbehalten und hat sich der Nachbar damit abgefunden, so kann er das spätere Bekanntwerden der nachträglich festgesetzten Höhenlage nicht als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit a, b oder c AVG 1950 geltend machen.Wurde in einem Baubewilligungsverfahren, wenngleich rechtswidrigerweise, die Bestimmung der - für die Gebäudehöhe maßgebenden - Höhenlage des Gehweges einem späteren Verwaltungsakt vorbehalten und hat sich der Nachbar damit abgefunden, so kann er das spätere Bekanntwerden der nachträglich festgesetzten Höhenlage nicht als Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, b, oder c AVG 1950 geltend machen.