Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1973

Geschäftszahl

1783/72

Rechtssatz

Eine bestimmte Art der Bauausführung bietet keinen Beweis dafür, dass der Bauwerber eine diese Bauausführung deckende Baubewilligung erschlichen hat bzw die Absicht gehabt habe, die Behörde irrezuführen. Selbst wenn er schon im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens die Absicht gehabt haben sollte, den Bau anders auszuführen als dieser in den Plänen ausgewiesen ist, stellt dies keine Erschleichung des Bescheides dar, weil sich die Baubewilligung ausschließlich auf das der Baubehörde vorliegende Bauprojekt bezieht.