Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1973

Geschäftszahl

1783/72

Rechtssatz

Ein Erschleichen kann darin gelegen sein, dass die Behörde durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung oder auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände von der Partei irregeführt und dadurch bestimmt worden ist, einen Bescheid bestimmten Inhaltes zu erlassen. Ein Handeln nach der Bescheiderlassung ist nicht als Erschleichen des Bescheides anzusehen (Hinweis E 31.10.1957, 1890/55, VwSlg 4455 A/1957).