Verwaltungsgerichtshof
15.05.1973
1783/72
Ein Erschleichen kann darin gelegen sein, dass die Behörde durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung oder auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände von der Partei irregeführt und dadurch bestimmt worden ist, einen Bescheid bestimmten Inhaltes zu erlassen. Ein Handeln nach der Bescheiderlassung ist nicht als Erschleichen des Bescheides anzusehen (Hinweis E 31.10.1957, 1890/55, VwSlg 4455 A/1957).