Die Festsetzung der Höhenlage des Gehweges muss rechtens vor Erteilung der Baubewilligung erfolgen; sie kann nicht im Wege einer Vorfragenentscheidung nach § 38 AVG gelöst werden.Die Festsetzung der Höhenlage des Gehweges muss rechtens vor Erteilung der Baubewilligung erfolgen; sie kann nicht im Wege einer Vorfragenentscheidung nach Paragraph 38, AVG gelöst werden.