Verwaltungsgerichtshof
15.05.1973
1783/72
Ein unterirdisches Bauwerk iS der E 9.9.1963, 2011/62, und vom 21.11.1966, SlgNF 7030 A/1966, liegt nicht nur dann vor, wenn es sich nicht über den gewachsenen Erdboden erhebt, weil die IBO für Veränderungen der Höhenlage innerhalb des Bauplatzes keine baubehördliche Bewilligung fordert.