Verwaltungsgerichtshof
15.05.1973
1783/72
In der Innsbrucker BauO findet sich keine Bestimmung, der zufolge eine Veränderung der Höhenlage innerhalb eines Bauplatzes einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, auf das Unterbleiben solcher Niveauveränderungen hat daher der Nachbar kein subjektives öffentliches Recht. Es kann ihm gegenüber keine entscheidende Rolle spielen, ob eine Niveauveränderung vor einer Bauführung oder im Zuge einer Bauführung vorgenommen wird, wenn letztere in den Bauplänen bereits zum Ausdruck kommt.