Verwaltungsgerichtshof
15.05.1973
1783/72
Maßgeblich für die Frage, ob eine hervorgekommene neue Tatsache zu einem anderen Bescheid hätte führen können, kann zumindest im Bereich der rechtlichen Gebundenheit, nicht eine allenfalls unrichtige Rechtsauffassung der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden kann, auch bei Kenntnis ihr vor der Bescheiderlassung unbekannt gebliebener wesentlicher Umstände eine, wenngleich aus dem Bescheidinhalt hervorleuchtende, unzutreffende Ansicht vertreten zu haben.