Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1973

Geschäftszahl

1783/72

Rechtssatz

Ein Verhalten nach der Bescheiderlassung kann nicht als eine hervorgekommene neue Tatsache angesehen werden (Hinweis E 10.12.1928, 406/28, VwSlg 15445 A/1928).