(3)Absatz 3,Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.