(2)Absatz 2,Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,), sind in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.