Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 42 b, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40115544

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P39/NOR40115544

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