(13)Absatz 13,Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 BDG 1979 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und Absatz 7, BDG 1979 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.